EStG 1988: § 4 Abs 4
BAO §§ 115 Abs 1, 162, 167 Abs 2
1. Gem § 162 Abs 1 BAO kann die AbgBeh, wenn der AbgPfl beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der AbgPfl die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge (hier Lizenzzahlungen aufgrund einer Lizenzvereinbarung mit einer in Liechtenstein situierten Briefkastenges) genau bezeichnet. Soweit der AbgPfl die von der AbgBeh verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen. Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger der Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person (vgl E 30. 9. 1998, 96/13/0017, und 17. 11. 1982, 81/13/0194), oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH (vgl E 8. 6. 1988, 84/13/0069), kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; Gleiches gilt für die Nennung einer Fa in einer Steueroase oder einer Briefkastenges, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann (vgl dazu E 31. 5. 2006, 2002/13/0145, 0146, mwN). Empfänger iSd § 162 Abs 1 BAO ist derjenige, mit welchem der StPfl in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den StPfl geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des AbgPfl auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der AbgBeh. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Beh den Abzug zu versagen.