BAO §§ 21, 22, 23
EStG 1988: § 2 Abs 1
Das Vermarkten von Werberechten durch eigene Unternehmen (namens des Werbeträgers oder denen die Rechte vom Werbeträger entgeltlich überlassen wurden) ist im Wirtschaftsleben geradezu der Regelfall gegenüber der Vermarktung durch den Werbeträger selbst und stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.