MWSt
Sechste RL: Art 13 Teil B Buchst d Nr 6
1. Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 der Sechsten RL (Steuerbefreiung für „die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlageges“) verweist nur im Hinblick auf den Begriff „Sondervermögen“ auf die Definition durch die Mitgliedstaaten. Der Begriff „Verwaltung“ stellt hingegen einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar.