MWSt
Sechste RL: Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c, Art 20
1. Strittig ist der Begriff „Betrag der Ausgaben des StPfl für die Erbringung der Dienstleistung“ iSd Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c der Sechsten RL in Bezug auf die private Nutzung eines gemischt genutzten, aber zur Gänze dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes (jährliche 1/10 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder nur jener Prozentsatz, der sich aus den nationalen einkommensteuerlichen Regelungen betreffend die AfA ergibt). Nach der zu prüfenden deutschen Rechtslage sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Vorsteuer-Berichtigungszeitraum nach Art 20 der Sechsten RL (für Gebäude 10 Jahre) entspricht. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.