BAO § 212a
Vermag eine Beschwerde kein Berufungsverfahren anzuführen, von dem iSd § 212a BAO die Höhe der Abg, deren Einhebung die Bf ausgesetzt wissen will, abhängig gewesen wäre, kann der Berufungsbeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO für nicht gegeben erachtet hat.