Stmk KanalAbgG 1955: §§ 1, 2 Abs 3, § 3
Grazer BauO: § 47e
Die Rechtswirkung eines B, mit dem eine gesetzlich vorgesehene Anrechnungsverpflichtung (hier für die Errichtungskosten eines durch die Grundeigentümer errichteten Widmungskanals auf eine Kanalanschlussgeb) bescheidmäßig ausgesprochen wurde, endet mit der Aufhebung der gesetzlichen Anrechnungsverpflichtung, sodass bei Bereitstellung eines öff Kanals nach Änderung der Rechtslage die Anschlussgeb ohne Anrechnung seinerzeitiger Errichtungskosten erfolgen kann.