AVG § 66
Stmk GemO: §§ 45, 93
Auch von der Berufungsbeh unvollständig vorgelegte Verwaltungsakten berechtigen die Vorstellungsbeh nicht, ihrer Entscheidung Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen, welche weder in den Akten(teilen) noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Deckung finden.