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Berufungsentscheidung bei von der Vorstellungsbehörde unvollständig vorgelegten Verwaltungsakten

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2007/539ÖStZB 2007, 720 Heft 24 v. 17.12.2007

AVG § 66

Stmk GemO: §§ 45, 93

Auch von der Berufungsbeh unvollständig vorgelegte Verwaltungsakten berechtigen die Vorstellungsbeh nicht, ihrer Entscheidung Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen, welche weder in den Akten(teilen) noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Deckung finden.

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