VwGG § 63 Abs 1
EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
1. Hat der VwGH einen B zur Gänze aufgehoben, dann ist der Beh die gesamte Entscheidungsaufgabe grundsätzlich neu gestellt, wobei sie gem § 63 Abs 1 VwGG an die vom VwGH im aufhebenden Erk geäußerten Rechtsanschauungen gebunden ist. Hat der VwGH im aufhebenden Erk zu einer bestimmten Frage keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und bezügl des dem B zugrunde gelegten Sachverhaltes den beh Standpunkt ebenso gebilligt wie die Lösung der Rechtsfragen, dann trifft die Beh im fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Verpflichtung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen, solange der Bf nicht neue Sachverhalte vorträgt, die geeignet sind, im Falle ihrer Erweislichkeit den Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welcher eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müsste (s E 24. 9. 1996, 94/13/0129, 0173, mit den dort angeführten wN).