VwGG § 43 Abs 7
Werden aufgrund eines offenbaren Versehens in einem Erk des VwGH beim Zuspruch des Aufwandersatzes die Worte „Beschwerdeführer“ und „Bund“ vertauscht, kann diese offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.