BAO § 303 Abs 4
EStG 1988: § 27 Abs 1
Tritt ein StPfl den Feststellungen der Beh, dass bei einer abgbeh Prüfung der Ges, an der er beteiligt sei, neue Tatsachen hervorgekommen seien, insb verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht konkret entgegen, kann er mit der bloßen Behauptung, die Wiederaufnahme sei nicht zulässig, weil keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht „geltend gemacht“ worden wären, nicht aufgezeigt werden, dass die Beh nicht vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen hätte ausgehen dürfen. Ebenso bleibt der allgemeine Vorwurf ohne Erfolg, es seien nicht „materiell unrichtige Abgabenbescheide erlassen“ worden, weshalb diese auch nicht durch „materiellrechtliche richtige Bescheide zu ersetzen“ gewesen seien, wenn „diese darüber hinaus auf einer nicht den Tatsachen gegebenen Schätzung beruhen“. Mit diesem unsubstanziierten Vorbringen legt der StPfl nicht dar, worin konkret die Rechtswidrigkeit des angef WiederaufnahmeB bestehen sollte.