BAO § 289 Abs 2, § 303 Abs 4
EStG 1988: § 84
Liegt der vom FA angenommene Wiederaufnahmegrund (Hervorkommen eines weiteren Lohnzettels) nicht vor (oder hat das FA die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt), muss die Berufungsbeh den vor ihr bekämpften WiederaufnahmeB des FA ersatzlos beheben. Am FA liegt es dann, ob es etwa von der Berufungsbeh entdeckte andere Wiederaufnahmegründe (hier die Erkenntnis des FA, dass der StPfl für einen Arbeitgeber zwei verschiedene Tätigkeiten, hins welcher getrennte Lohnzettel übermittelt worden sind, ausgeübt hat) aufgreift und zu einer (auch) neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht. Die Berufungsinstanz darf daher die Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die vom FA nicht herangezogen wurden.