BAO §§ 20, 236 Abs 1
1. Hat die Beh im Rahmen ihrer Rechtsentscheidung die Unbilligkeit der AbgEinhebung verneint, braucht sie auf erst im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände, wie etwa Bemühungen des AbgPfl zur Abdeckung des AbgRückstandes, nicht weiter eingehen.