GGG: § 26, § 32 TP 9 lit b Z 1
GrEStG 1987: § 17
Die Eintragungsgeb nach TP 9 lit b Z 1 GGG ist so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, dass gem § 17 GrEStG 1987 die GrESt für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage für die GrESt eines Kaufvertrages wird durch einen contrarius actus gerichtsgebührenrechtlich nicht relevant geändert. Die nachträgliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes stellt keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage dar.