UStG 1994: Art 3 Abs 3
6. MWSt-RL 77/388/EWG : Art 28 Teil B Abs 1
Hat ein in Italien ansässiges Unternehmen Gegenstände an private Abnehmer nach Abschluss der Kaufvereinbarung in ihrem Geschäftslokal in Italien, von Italien nach Österreich geliefert und hat sie die Zustellung der Waren auf ihre Kosten durchgeführt, sind die Voraussetzungen des Art 3 Abs 3 UStG 1994 und Art 28b Teil B Abs 1 der 6. MWSt-RL, dass die Gegen-stände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an den Verkäufer versandt oder befördert werden, erfüllt und wird das italienische Unternehmen auch dann in Österreich umsatzsteuerpflichtig, wenn Italien aufgrund einer anderen Auslegung des Art 28b Teil B Abs 1 der 6. MwSt-RL bereits MWSt erhoben hat. Für die Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung stellt die RL und auch der in Umsetzung der RL ergangene Art 3 Abs 3 ff UStG 1994 nicht darauf ab, wo der Vertrag abschlossen worden ist.