EStG 1988: §§ 24, 37 Abs 5
HVertrG § 24
Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters stellt auch dann keinen vom begünstigten Steuersatz zu erfassenden Aufgabegewinn dar, wenn der Handelsvertreter aus Anlass der Vollendung seines 60. Lebensjahres in den Ruhestand tritt.