EStG 1988: § 4 Abs 1
1. Unter Grund und Boden iSd § 4 Abs 1 EStG ist lediglich der nackte Grund und Boden zu verstehen; dazu gehören nicht sonstige Wirtschaftsgüter, die bürgerlichrechtlich als dessen Zubehör anzusehen sind, sodass auch ein Wegerecht keinen Teil des herrschenden Grund und Bodens, sondern ein gesondert bewertbares Wirtschaftsgut darstellt.