BewG §§ 21, 23, 28
Werden für ein zu bewertendes, ehemaliges Betriebsgebäude keine Einnahmen erzielt, weil etwa keine Vermietung des Objektes erfolgt, so sind auf Seiten der Vorteile die erzielbaren Einnahmen anzusetzen. Die Vorteile müssen betragsmäßig quantifiziert werden. Wie hoch die erzielbaren Einnahmen sind, ist eine Tatfrage.