UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 1
BAO § 115 Abs 1
Sind auf Rechnungen von Subunternehmern aufgrund deren ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, Anschriften angeführt, die die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Subunternehmer waren, liegt es an der Beh, durch eindeutige, nachprüfbare Feststellungen klarzulegen, dass ihre bloße Annahme und „die Ansicht der Betriebsprüfung“ zutreffen, an den auf den Rechnungen angeführten Anschriften hätten die jeweiligen Subunternehmer keine Geschäftstätigkeit entfaltet und wären sohin nicht die „richtigen“ Anschriften iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994. Es mag zwar die bloße Eintragung einer Geschäftsanschrift im Firmenbuch allein noch nicht bewirken, dass es sich um eine „richtige“ Anschrift iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 handelt, wenn dem Leistungsempfänger etwa bekannt ist, dass dort keine Geschäftstätigkeit des Leistenden entfaltet wird. Allerdings erfordert die Beurteilung einer Beh, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift sei nicht die „richtige“ Anschrift beh Feststellungen, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lässt.