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Rechtwidriger, kassatorischer AufhebungsB hins der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge Unterlassung der Begründung des Ermessens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/37ÖStZB 2007, 37 Heft 1 und 2 v. 25.1.2007

BAO § 289

KStG § 8 Abs 2

1. Der UFS hat als AbgBeh zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs 1 BAO soll die Ausnahme darstellen (vgl Ritz, Die Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 263 ff sowie Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach § 289 Abs 1 BAO , SWK 2002, S 610). Die Befugnis der AbgBeh zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Beh von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.

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