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Bemessungsgrundlage für die Pauschalgeb bei einem Räumungsvergleich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/24ÖStZB 2007, 26 Heft 1 und 2 v. 25.1.2007

GGG §§ 14, 18 Abs 1

JN § 58 Abs 1

Wurde in einem Räumungsvergleich, mit dem sich ein Mieter vorerst einmal zur Zahlung von 60.000 S (als pauschal bemessene Bestandentgelte für die Monate Februar bis einschließlich Juni 1998) verpflichtete und weiters „festgehalten“ wurde, dass der monatliche Bestandzins bis einschließlich 31. 12. 1998 12.000 S beträgt, ua auch „festgehalten“, dass „die Bestandzinse jeweils am Ersten eines Monats bei 5-tägigem Respiro zur Zahlung fällig sind“, ist dies im Kontext des gesamten Vergleichspunktes zu verstehen, der sich auf die beiden vorstehenden Vergleichspunkte (Verpflichtung zur Zahlung von 60.000 S und Klarstellung der Höhe der Bestandzinse von Juli bis Dezember 1998) bezog und damit keine weiter reichende Bedeutung entfaltete. Damit ist dem ggstdl Vergleich weder eine zeitlich über Punkt 2. hinausgehende Klarstellung, geschweige denn eine Verpflichtung zur Zahlung eines Bestandzinses - insb auf unbestimmte Zeit - zu entnehmen, sodass die Beh zu Unrecht eine unbefristete Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Bestandzinses von 12.000 S und damit der Berechnung der Pauschalgeb die zehnfache Jahresleistung zugrunde legte (vgl E 7. 8. 2003, 2003/16/0083, mwN)

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