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Bemessungsgrundlage für die pauschale Beihilfe für den Entfall der Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem GSBG iZm unecht von der umsatzsteuerbefreiten Leistungen der Krankenversicherungsträger

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/15ÖStZB 2007, 16 Heft 1 und 2 v. 25.1.2007

GSBG: § 1 Abs 2

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 7, § 12 Abs 1

1. Krankenversicherungsaufwendungen bzw vergleichbare Aufwendungen iSd GSBG können nur solche sein, die umsatzsteuerlich relevant sind. Demzufolge können als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine USt-Belastung des Krankenversicherungsträgers denkbar wäre. Forderungsabschreibungen für Regresse, Skontoerträge, Veräußerungsverluste aus Wertpapiergeschäften sind daher als umsatzsteuerlich nicht relevante Vorgänge in die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe nach § 1 Abs 2 GSBG nicht einzubeziehen.

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