EStG 1988: § 3 Abs 2 , § 33 Abs 10
BAO § 184 Abs 3
1. Damit, dass ein StPfl steuerfreie Bezüge (Notstandshilfe) iSd § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen hat, ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 EStG 1988 erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs 2 leg cit angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind. Dass der StPfl teilweise für denselben Zeitraum neben der Notstandshilfe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb bezogen hat, hindert dies nicht (vgl E 26. 3. 2003, 97/13/0118).