BAO § 240 Abs 3
EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 10
Nach einer bereits erfolgten Veranlagung eine an sich bereits im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigende Begünstigung nach § 3 Abs 1 Z10 EStG 1988 nachträglich im Wege des (subsidiären) Rechtsbehelfes nach § 240 Abs 3 BAO (somit auch außerhalb der Rechtsschutzeinrichtungen des 7. Abschn der BAO) herbeiführen zu wollen, liefe auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des VeranlagungsB hinaus.