BAO § 236 Abs 1
EStG 1988: § 24
1. Dass ein Sachverständiger infolge eines GebStreits mit der Beh und seiner Erkrankung keine Aufträge mehr erhalten hat und gezwungen war, seinen Betrieb einzustellen, könnte allenfalls eine persönliche Unbilligkeit der AbgEinhebung begründen, stellt aber keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung von ESt für die „erzwungene“ Betriebsaufgabe dar.