BAO § 211
GebG: § 33 TP 5 Abs 5 Z 3
In der Zahlung der Geb für einen Mietvertrag durch den Bestandnehmer an den Bestandgeber liegt keine Entrichtung einer Abg an eine empfangsberechtigte Kasse iSd § 211 Abs 1 BAO.
BAO § 211
GebG: § 33 TP 5 Abs 5 Z 3
In der Zahlung der Geb für einen Mietvertrag durch den Bestandnehmer an den Bestandgeber liegt keine Entrichtung einer Abg an eine empfangsberechtigte Kasse iSd § 211 Abs 1 BAO.