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Unzulässige Berufung des Masseverwalters gegen vor Eröffnung des Konkursverfahrens ergangenen Haftungs- und SicherstellungsB an den Gemeinschuldner

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2007/430ÖStZB 2007, 561 Heft 19 v. 1.10.2007

BAO §§ 80, 273 Abs 1, § 276 Abs 4

KO idF vor 1. 7. 2010 § 1 Abs 1

In einem AbgVerfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abg sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Dies gilt in gleicher Weise auch

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