KVG § 18 Abs 2 Z 3
BewG § 5 Abs 2
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage vor dem 1. 10. 2000 unterlag auch ein unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft über Geschäftsanteile an einer GmbH der BUSt. §5Abs2 BewG war im Falle des Erwerbs unter einer auflösenden Bedingung nicht anzuwenden, weil die speziellere Regelung des KVG insoweit dem BewG vorging und das KVG auch auflösend bedingte Anschaffungsgeschäfte der BUSt unterwarf.