KommStG § 10 Abs 4
Sind die einem KommSt-B zugrunde liegenden ZerlegungsB ausschließlich an den AbgPfl und zwei von mehreren Gemeinden ergangen, liegt kein der Rechtslage entsprechender ZerlegungsB iSd § 10 Abs 4 KommStG 1993 vor.
KommStG § 10 Abs 4
Sind die einem KommSt-B zugrunde liegenden ZerlegungsB ausschließlich an den AbgPfl und zwei von mehreren Gemeinden ergangen, liegt kein der Rechtslage entsprechender ZerlegungsB iSd § 10 Abs 4 KommStG 1993 vor.