UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1
BAO § 23, 167 Abs 2
Kann davon ausgegangen werden, dass der in einer Rechnung mit „Lizenzkosten Baumarketingsystem“ zum Ausdruck gebrachte Leistungsaustausch zwischen einer Ges und ihrem mittelbar (als Gesellschafter-Gf einer Mehrheitsgesellschafterin der Ges) an ihr beteiligten Gf nicht vorliegt, weil sich die Vertragsbeziehung zwischen der Ges und dem Gf - gemessen an den Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - im Hinblick auf Form, Entgelthöhe und Zahlungsziel als nicht fremdüblich erwiesen hat, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine mündliche Vereinbarung bei Lizenzverträgen mit einem Volumen über 800.000 € entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens. Eine von der Ges nachträglich angefertigte schriftliche Ausfertigung des „Hauptlizenzvertrags“ kann diesen Mangel nicht heilen. Für den Erwerb des „Know-hows“ aus einem „Bau-Marketing-System“, deren „Idee in einschlägigen Fachkreisen weithin bekannt ist, bezahlt kein Fremder 800.000 € . Sind besondere Vorteile der „Lizenznehmer“ nicht erkennbar, entspricht auch der Umstand, den vereinbarten Zeitpunkt der Lizenzzahlungen von der Liquidität des Lizenznehmers abhängig zu machen, nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens.