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Kein Vorsteuerabzug bei nicht fremdüblichem Leistungsaustausch (Lizenzvertrag)

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2007/421ÖStZB 2007, 553 Heft 19 v. 1.10.2007

UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1

BAO § 23, 167 Abs 2

Kann davon ausgegangen werden, dass der in einer Rechnung mit „Lizenzkosten Baumarketingsystem“ zum Ausdruck gebrachte Leistungsaustausch zwischen einer Ges und ihrem mittelbar (als Gesellschafter-Gf einer Mehrheitsgesellschafterin der Ges) an ihr beteiligten Gf nicht vorliegt, weil sich die Vertragsbeziehung zwischen der Ges und dem Gf - gemessen an den Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - im Hinblick auf Form, Entgelthöhe und Zahlungsziel als nicht fremdüblich erwiesen hat, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine mündliche Vereinbarung bei Lizenzverträgen mit einem Volumen über 800.000 entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens. Eine von der Ges nachträglich angefertigte schriftliche Ausfertigung des „Hauptlizenzvertrags“ kann diesen Mangel nicht heilen. Für den Erwerb des „Know-hows“ aus einem „Bau-Marketing-System“, deren „Idee in einschlägigen Fachkreisen weithin bekannt ist, bezahlt kein Fremder 800.000 . Sind besondere Vorteile der „Lizenznehmer“ nicht erkennbar, entspricht auch der Umstand, den vereinbarten Zeitpunkt der Lizenzzahlungen von der Liquidität des Lizenznehmers abhängig zu machen, nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens.

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