EStG 1988: § 36
BAO § 206 lit b
Die Frage der Anwendung des Erlasses des BMF über die „Nichtfestsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gem §206 litb BAO“ bei Zwangsausgleichen und Sanierungsfällen kann auch im Falle, dass sich der Sanierungsgewinn steuerlich aufgrund von erheblichen Verlustvorträgen nicht ausgewirkt hat, „Vorsteuerguthaben aber für die weitere steuerliche Behandlung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung wären, weil die Verlustvorträge „somit für unser Unternehmen nicht verloren wären und künftigen Besteuerungen entgegengehalten werden könnten“, ebenso dahingestellt bleiben, wie der an die Beh gerichtete Vorwurf, sie habe zu Unrecht die Sanierungseignung des ggstdl Schuldnachlasses verneint, weil nach stRsp des VwGH Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der StPfl begründen können. Bei den ESt-RL 2000, in welche die genannten Erlässe eingearbeitet wurden, handelt es sich mangels Kundmachung im BGBl um keine für den VwGH beachtliche Rechtsquelle.