EStG 1988: § 12 Abs 1 und 3
KStG § 7 Abs 3
Auch wenn nur alle wesentlichen Betriebsgrundlagen einer GmbH an verschiedene Erwerber veräußert werden und die restlichen Vermögenswerte in der GmbH verbleiben, steht dies der Begünstigung, die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abzusetzen, entgegen. Dass nach der Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen die restlichen Vermögenswerte zurückgeblieben sind und diese zufolge der Best des § 7 Abs 3 KStG 1988 als Betriebsvermögen der Körperschaft gelten, vermittelt solcherart den Anspruch auf die ggstdl Steuerbegünstigung nicht.