EStG 1988: § 4 Abs 12
Werden in zwei Schritten einerseits eine Großmutterges auf die Mutterges und sodann die Mutterges auf die Tochterges verschmolzen, erfährt das Einlagekapital iSd § 4 Abs 12 EStG der ehemaligen Gesellschafter der Großmutterges und nunmehrigen Gesellschafter der Tochterges durch diesen Vorgang keine Änderung, sodass für eine Einlagenrückzahlung kein Raum bleibt.