OÖ ROG: §§ 25, 26, 27, 39
OÖ BauO: §§ 19, 20
Das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung des Aufschließungsbeitrages wird gem § 39 Abs 6 erster Satz OÖ ROG 1994 lediglich durch die Zahlung von „Anschlussgebühren oder -beiträgen“ verhindert; § 39 Abs 6 erster Satz bezieht sich insofern nur auf Aufschließungsbeiträge für die Aufschließung durch Wasserversorgungsanlagen oder Kanalanlagen, weil für die Errichtung von öff Verkehrsflächen keine „Anschlussgebühren oder -beiträge“ zu entrichten waren. Die Anwendung des § 39 Abs 6 erster Satz OÖ ROG 1994 kommt daher im Zusammenhang mit der Erschließung durch eine Verkehrsfläche nicht in Frage. Im Falle eines Aufschließungsbeitrages für die Errichtung einer öff Verkehrsfläche kommt somit nur die Anrechung nach § 39 Abs 6 zweiter Satz oder nach § 20 Abs 7 OÖ BauO 1994 in Betracht.