NÖ GemeindewasserleitungsG 1978: §§ 6, 7
Bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages für die Wasseranschlussgeb ist der Altbestand von Baulichkeiten auf einer Liegenschaft - die inzwischen teilweise abgerissen worden sind - nur insoweit zu berücksichtigen, als dieser seinerzeit der Berechnung der Wasseranschlussgeb zugrunde gelegt wurde.