UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 13
Leistungen eines Versicherungsmaklers iZm der An-, Um- und Abmeldung von Kfz seiner Kunden als Versicherungsnehmer unterliegen nicht der USt-Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994. Der Auffassung, es komme lediglich darauf an, dass ein Versicherungsvertreter als solcher tätig werde und Umsätze welcher Art auch immer (iSd UStG) erziele, kann nicht gefolgt werden.