EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
Bei einem Hausboot handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein Wirtschaftsgut, das typischerweise eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung (Freizeitgestaltung) aufweist. Daran ändert auch nichts, dass ein StPfl durch sein Arbeiten auf dem Hausboot (und dem damit gegebenen „Bezug zum Wasser“ und die „Abgeschiedenheit von der Umwelt“) eine besondere Inspiration für seine berufliche Tätigkeit als Erfinder erfährt. Eine Ausstattung des Hausbootes mit lediglich einem Ordner betrieblicher Unterlagen und ua mit Liegen oder Heurigenbänken kann keinen objektiven Nachweis in Richtung ausschließlich beruflicher Verwendung liefern (auch wenn diese Einrichtungsgegenstände im Rahmen der Erfindertätigkeit genutzt wurden.