EStG 1988: § 4 Abs 4, § 17 Abs 1, § 22 Z 1 lit b
BAO 321
Steht dem entsprechenden Anteil am Einkünfte aus selbstständiger Arbeit darstellenden Ärztehonorar eines Spitalsarztes an einem Krankenhaus in OÖ für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch eine entsprechende Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt im Rahmen der Leistungserbringung gegenüber, ist der für die Einkommensermittlung maßgebende Betrag der noch nicht um diesen Hausanteil gekürzte Betrag. Der „Hausanteil“ stellt somit geltend gemachte (und anerkannte) Betriebsausgaben dar, weshalb der Spitalsarzt nicht weitere Betriebsausgaben im Wege eines Durchschnittssatzes iSd § 17 EStG 1988 geltend machen kann.