ESt
EG: Art 18, 43
1. Art 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allg Form niedergelegt ist, findet in Art 43 EG einen besonderen Ausdruck. Ein Sachverhalt ist daher nur insoweit im Hinblick auf Art 18 EG zu beurteilen, als nicht Art 43 EG anwendbar ist.