GebG: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1
1. Bei einer mietvertraglichen Verpflichtung des Mieters zum Ausmalen des Bestandgegenstandes nach Beendigung des Mietverhältnisses handelt es sich um eine Leistung des Bestandnehmers, die zum „Wert“ des Bestandvertrages nach § 33 TP 5 GebG hinzuzurechnen ist.