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Verlustabzug aus früherer Geschäftstätigkeit einer Ges nach Änderung des Betriebsgegenstandes ohne Vorliegen der Merkmale eines Mantelkaufes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/363ÖStZB 2007, 487 Heft 17 v. 3.9.2007

UmgrStG § 4 Z 1 lit b, § 21 Z 2

KStG § 8 Abs 4 Z 2

Die Best des § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 trifft zwar in ihrem zweiten Satz Regelungen über den Verlustabzug beim sog Mantelkauf. Im ersten Satz des § 8 Abs 4 Z 2 leg cit ist allerdings auch die allg Anordnung über die Berücksichtigung des Verlustabzuges als Sonderausgaben (außerhalb eines Mantelkaufs) im Rahmen der Einkommensermittlung bei Körperschaften enthalten, die im Wege der Best des § 4 Z 1 lt b iVm § 21 Z 2 UmgrStG aber die Einschränkung erfährt, dass der Betrieb, der die Verluste der übernehmenden Ges verursacht hat am Verschmelzungsstichtag tatsächlich noch vorhanden sein muss. Für die Versagung des Verlustvortrages ist es daher nicht wesentlich, dass wegen des Fehlens des Elements der wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur die Voraussetzungen eines Mantelkaufs nicht vorliegen.

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