EStG 1988: §§ 29, 31
BAO § 22
Eine Schenkung von Geschäftsanteilen an die Ehefrau und die kurze Zeit darauf erfolgte Veräußerung an einen weiteren Gesellschafter kann als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO angesehen werden, wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg, der mit dem Schenkungsvertrag erzielt werden sollte, darin bestanden hat, die Anteile an den weiteren Gesellschafter zu übertragen und der Grund für die dazwischengeschaltete Schenkung ausschließlich in der dadurch erreichten Steuerersparnis gelegen ist, weil durch diese Gestaltung der Veräußerungsvorgang der GesAnteile keiner ESt-Belastung unterlegen ist, während bei einem direkten Verkauf der Anteile an den weiteren Gesellschafter der erzielte Veräußerungsgewinn gem §§ 29 und 31 EStG 1988 als stpfl zu behandeln gewesen wäre. Eine Bindungswirkung der einkommensteuerlichen Beurteilung an den rechtskräftigen SchenkungsSt-B für die unentgeltliche Übertragung an die Ehefrau besteht nicht.