EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6,
§ 33 Abs 5 Z 1
1. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten sind anzuerkennen, wenn ein Musiklehrer in Bregenz den Familienwohnsitz und in St. Gallen in der Schweiz einen weiteren Wohnsitz unterhält, um von dort aus günstiger seine Arbeitsorte in der Schweiz zu erreichen, und am Familienwohnsitz seine Ehefrau, die Schwiegermutter und die Kinder leben, wobei seine Ehefrau in Vlbg seit Jahrzehnten einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dieser Umstand rechtfertigt auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung. Die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes ist Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung, dass der Ehepartner des StPfl aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt.