VfGG § 19 Abs 3
ZustG §§ 4, 25
Drei Versuche, einen Mängelbehebungsauftrag per Post an die dem VfGH bekannt gegebene Abgabestelle zuzustellen, schlugen wegen Ortsabwesenheit des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der bf Ges fehl. Es liegt daher ein Fall des § 4 Abs 3 ZustellG vor, demzufolge eine Abgabestelle, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, nicht als Zustelladresse verwendet werden darf. Mangels einer Zustelladresse hatte die Zustellung gem Abs 4 leg cit durch öff Bekanntmachung zu erfolgen. Da sich der Empfänger nicht zur Übernahme des Schriftstückes eingefunden hat, gilt die Zustellung gem § 25 Abs 1 letzter Satz ZustellG als bewirkt. Mangels Behebung der Mängel der Beschwerde war diese zurückzuweisen.