BAO § 236
ZollG: § 183
1. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der AbgBelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalls anzusehen. Daher kommt der Behauptung, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein AbgTatbestand nicht erfüllt wäre, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu