KVG § 2 Z 1, §§ 7, 8
KapitalberichtigungsG: §§ 1, 2, 4
Auch bei Kapitalerhöhungen aus GesMitteln im Zusammenhang mit Stückaktien nach dem 31. 12. 1973 ist Gesellschaftsteuer zu entrichten, weil das steuerliche KapBG auf Kapitalerhöhungen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar ist.