KfzStG § 4 Abs 7a, § 5 Abs 2, § 9 Abs 2
Die KfzSt bei Fahrzeugkombinationen in einem Fuhrpark ist für jedes Kfz iSd KfzStG 1992, sohin für jeden LKW und Anhänger, für jede Sattelzugmaschine und jeden Sattelauflieger gesondert unter Heranziehung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes iSd Gesetzes zu berechnen.