KStG § 17 Abs 3
Im Geltungsbereich der Stammfassung des KStG 1988 vor der Novellierung seines § 17 Abs 3 durch das StRefG 1993, BGBl 1993/818, war die dort geregelte Mindestbesteuerung von Versicherungsges nicht nach Versicherungszweigen getrennt vorzunehmen.