EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6
LVO: § 2 Abs 1
Unvorhersehbar eingetretene Ereignisse sprechen nicht gegen die Einkunftsquelleneigenschaft einer Vermietung. Wird eine Betätigung aufgenommen, bei welcher die objektive Ertragsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, und stellt sich sodann die Gewinnsituation aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht ein, so ist Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn der StPfl sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion dokumentiert. Ein von vornherein bestehender Gesamtplan ist auch dann zu berücksichtigen, wenn nach der Erstvermietung kein entsprechend hoher Mietzins mehr erzielt werden kann.