BAO §§ 198, 294
Wurde ein mit Berichtigungsantrag bekämpfter Zahlungsauftrag über Gerichtsgeb, wenn auch mit einer rechtswidrigen und nicht nachvollziehbaren Begründung, mit rechtskräftig gewordenem B aufgehoben, steht einer neuerlichen Vorschreibung der Gerichtsgeb in derselben Sache die Rechtskraft dieses B entgegen.